Willkommen bei Abfindung-Steuern.de

Hier erfahren Sie wie Ihre Abfindung versteuert wird und wie Sie Steuern sparen können. Eine Abfindung kann nach der sog. Fünftelregelung begünstigt bzw. ermäßigt versteuert werden. Wir sagen Ihnen, wie das geht.

Mit unserem kostenlosen Abfindungsrechner können Sie einfach und schnell berechnen, wie hoch die Steuer mit und ohne Fünftelregelung ist. Der Abfindungsrechner berechnet sowohl die Lohnsteuer als auch die Einkommensteuer.

Außerdem erhalten Sie hier Steuertipps, wie Sie Steuern sparen können. Durch geschickte Steuergestaltung können Sie ganz legal mehr Nettoabfindung erhalten:

Inhaltsverzeichnis

 

Abfindung

Abfindungen sind Entschädigungen für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, welches durch den Arbeitgeber veranlasst wurde. Die Abfindung wird für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt muss nicht unbedingt versteuert werden. Wenn Sie wissen möchten, wie Sie keine Steuer auf Ihre Abfindung zahlen müssen, dann nehmen Sie sofort Kontakt zu uns auf. Wir werden in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, der auf die Steuerberatung bei Abfindungen spezialisiert ist, eine Steuergestaltung finden, die Ihre Abfindung steuerfrei lässt oder zumindest die Steuer reduziert: Abfindung-Steuer@Cyberlab-GmbH.de

Die Abfindung wird nach dem Zuflussprinzips im Jahr der Auszahlung besteuert. Für die Höhe der Steuer kommt es entscheidend darauf an, ob die Abfindung als Ausgleich für Einnahmeverluste bzw. den Verlust Ihrer Einnahmemöglichkeit behandelt werden kann. Denn dann profitieren Sie von einer günstigeren Besteuerungsregelung, der sogenannten Fünftelregelung. Dieser spezielle Steuersatz soll eine hohe Steuerbelastung abmildern. Die Fünftelregelung nützt aber wenig bzw. nichts, wenn Sie bereits einen hohen Steuersatz haben oder Sie eine hohe Abfindung erhalten.

 

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Abgrenzung Abfindung und Vergütung

Für die Abgrenzung zwischen steuerbegünstigter Abfindung und normal zu versteuernden Vergütungen aus einem Arbeitsverhältnis ist der vereinbarte Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung. Wichtig ist auch, dass der Abfindungsanspruch erst als Folge einer vorzeitigen Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses entsteht bzw. entstanden ist. Dies gilt auch, wenn der Abfindungsanspruch bereits früher vereinbart worden ist.

Keine steuerbegünstigte Abfindung stellen hingegen Einnahmen dar, die Ihr Arbeitgeber in Erfüllung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen zahlt bzw. es sich bereits um bei Abschluss oder während des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Vergütungen handelt. Weitere Voraussetzung für die Nutzung der Fünftelregelung ist, dass Ihnen mit der Zuwendung steuerpflichtige Einnahmen weggefallen sind. Abstrakt formuliert: Es muss stets gegen den Willen des Steuerpflichtigen ein Schaden eingetreten sein und das schadenstiftende Ereignis darf durch den Steuerpflichtigen nicht selbst herbeigeführt worden sein.

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Steuerbegünstige Abfindung - Erfordernis der Zusammenballung

Wichtig für die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung (Fünftelregelung) ist, dass die Abfindung auch tatsächlich in einem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) als Einmalbetrag ausbezahlt wird bzw. vollständig in mehreren Teilbeträgen innerhalb des Jahres zufließt. Nur dann tritt das von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteile) im Grundsatz geforderte Merkmal der so genannten Zusammenballung ein. Ausnahmen hiervon gibt es, z. B. wenn die Abfindung von vornherein in einer Summe festgesetzt war und aus anderen - außersteuerlichen - Gründen in mehrere Kalenderjahre verteilt wurde.

Zum anderen müssen durch die Abfindung die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschritten werden, die Sie sonst bekommen hätten. Übersteigt also die von Ihnen erhaltene Abfindung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums voraussichtlich noch erzielten Einnahmen aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht und beziehen Sie auch keine weiteren Einnahmen, die Sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht erhalten hätten, liegt ebenfalls keine Zusammenballung vor und Sie müssen die Zuwendung ohne die Fünftelregelung versteuern (Regelbesteuerung).

Von dem Erfordernis der Zusammenballung rücken die Finanzämter jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ab. So zum Beispiel, wenn Sie die Abfindung in Teilbeträgen über mehrere Kalenderjahre erhalten, obwohl die Vereinbarung eindeutig auf einen Einmalzufluss gerichtet war. Die Finanzämter lassen beispielsweise dann die günstigere Besteuerung gelten, wenn die Einmalauszahlung versehentlich - z. B. auf Grund eines Rechenfehlers - zu niedrig erfolgte oder Nachzahlungen nach einem Rechtsstreit gewährt werden. Voraussetzung für die Erlangung der Tarifermäßigung im Billigkeitsweg ist allerdings eine form- und fristgerechte Antragstellung.

Gerne berechnen wir Ihnen auch, ob durch eine Verteilung der Abfindung auf mehrere Jahre Steuern gespart werden kann.

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Abfindung und Zusatzleistungen

Wurden Ihnen Zusatzleistungen zur Abfindung aus Gründen der sozialen Fürsorge zusätzlich gezahlt, gefährden diese – späteren – Zahlungen die Steuervergünstigung (Fünftelregelung) Ihrer Abfindung selbst unter bestimmten Voraussetzungen nicht. Voraussetzung ist u. a. dass die Zusatzleistungen tatsächlich nur ergänzenden Charakter haben und nicht die Entlassungsabfindung selbst betragsmäßig erreicht oder sogar übersteigt. Vorsicht geboten ist auch bei ganzen Leistungs- und Versorgungspaketen, die z. B. die GmbH ihrem Geschäftsführer zahlt. Für die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze muss ein umfassender Einnahmevergleich durchgeführt werden.

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Abfindungsrechner online

Die Steuer auf Ihre Abfindung können Sie mit unserem kostenlosen Abfindungsrechner online selbst schnell und einfach berechnen.

Abfindung online berechnen:
Vorschau: Abfindungsrechner mit Verteilung der Abfindung
Abfindungsrechner
Wir bieten Ihnen einen kostenlosen online Abfindungsrechner, sowohl für die einzubehaltende Lohnsteuer als auch für die endgültige Einkommensteuer.

Bitte unterscheiden Sie zunächst den Lohnsteuerabzug von der am Ende des Jahres festzusetzender Einkommensteuer. Der Lohnsteuerabzug ist wie eine Einkommensteuervorauszahlung auf die endgültige Steuerschuld. Sie können sich durch den Eintrag von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte unnötige Steuerzahlungen zu vermeiden. Das ist für Sie die einzige Möglichkeit, sofort eine höhere Abfindung ausgezahlt zu bekommen. Sie können uns gerne fragen, wie Sie eine höhere Abfindung erhalten können. Für den Lohnsteuerabzug auf Ihre Abfindung verwenden Sie bitte unseren kostenlosen online Lohnsteuerrechner.

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Steuerberatung

Bitte beachten Sie, dass die Einkommensteuer sich durch unsere Steuersparmodelle erheblich reduzieren lässt. Die Einkommensteuer wird auch gerne als "Dummensteuer" bezeichnet. Es gibt viele Steuersparmodelle, mit der Sie die Einkommensteuer auf Ihre Abfindung vermeiden oder zumindest erheblich reduzieren können. Wir können Ihnen auch helfen, wenn Sie hier Abfindung bereits im Jahr 2011 erhalten haben. Wir bieten sehr effektive Steuervermeidungsstrategien, die wir in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater entwickeln. Wir arbeiten mit Steuerberater Michael Schröder zusammen, der sich auf die Steuerberatung bei Abfindungen spezialisiert ist. Er wird Sie gerne beraten, wie Sie Steuern sparen können und auch noch Abgeltungssteuer auf Ihre angelegte Abfindung vermeiden.

Neben der Reduzierung der Lohnsteuer sollte es Ihnen darum gehen, die festzusetzende Einkommensteuer zu reduzieren um so eine möglichst hohe Steuererstattung zu erhalten. Eine Steuererstattung können Sie nur erhalten, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Ihre Einkommensteuer können Sie - ohne Steuersparmodelle vorab - mit unserem kostenlosen online Einkommensteuerrechner berechnen.

Wir - die Cyberlab GmbH - programmieren seit vielen Jahren erfolgreich Software im Bereich Steuern und Buchhaltung, wie z.B. die Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter und andere Steuerprogramme. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Abfindung-Steuer@Cyberlab-GmbH.de.

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Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen

I. Allgemeines

II. Lebenslängliche betriebliche Versorgungszusagen

III. Zusammenballung von Einkünften im Sinne des § 34 EStG

IV. Planwidriger Zufluß in mehreren Veranlagungszeiträumen/Rückzahlung bereits empfangener Entschädigungen

V. Vollzogene Änderung der Sozialgesetzgebung und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

VI. Vom Arbeitgeber freiwillig übernommene Rentenversicherungsbeiträge im Sinne des § 187 a SGB VI

 

I. Allgemeines

1

Scheidet ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers vorzeitig aus einem Dienstverhältnis aus, so können ihm folgende Leistungen des Arbeitgebers zufließen, die wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung gegeneinander abzugrenzen sind:

· normal zu besteuernder Arbeitslohn nach § 19 EStG, ggf. i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG,

  • steuerfreie Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG (Rz. 2),
  • steuerbegünstigte Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG (Rz. 2, 3 – 5),

· steuerbegünstigte Leistungen für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG.

Auch die Modifizierung betrieblicher Renten kann Gegenstand von Auflösungsvereinbarungen sein (>Rz. 6 bis 9).

2

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Der diese Höchstbeträge übersteigende Teil der Abfindung ist grundsätzlich ermäßigt zu besteuern, wenn er die Voraussetzungen einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG erfüllt.

3

Eine Entschädigung setzt voraus, daß an Stelle der bisher geschuldeten Leistung eine andere tritt. Diese andere Leistung muß auf einem anderen, eigenständigen Rechtsgrund beruhen. Ein solcher Rechtsgrund wird regelmäßig Bestandteil der Auflösungsvereinbarung sein; er kann aber auch bereits bei Abschluß des Dienstvertrags oder im Verlauf des Dienstverhältnisses für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbart werden. Eine Leistung in Erfüllung eines bereits vor dem Ausscheiden begründeten Anspruchs des Empfängers ist keine Entschädigung, auch wenn dieser Anspruch in einer der geänderten Situation angepaßten Weise erfüllt wird (Modifizierung; siehe z. B. Rz. 6 bis 9). Der Entschädigungsanspruch darf (auch wenn er bereits früher vereinbart worden ist (erst als Folge einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen.

4

Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG, die aus Anlaß einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis vereinbart wird (Entlassungsentschädigung), setzt den Verlust von Einnahmen voraus, mit denen der Arbeitnehmer rechnen konnte. Weder Abfindung noch Entschädigung sind Zahlungen des Arbeitgebers, die bereits erdiente Ansprüche abgelten, wie z. B. rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder bei rückwirkender Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum steuerlich anzuerkennenden Zeitpunkt der Auflösung noch zustehende Gehaltsansprüche. Das gilt auch für freiwillige Leistungen, wenn sie in gleicher Weise den verbleibenden Arbeitnehmern tatsächlich zugewendet werden.

5

Leistet der Arbeitgeber, nachdem er bereits grundsätzlich steuerbegünstigte Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt hat, auf Grund besonderer Fürsorgeerwägungen für den Fall längerer Arbeitslosigkeit und nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes weitere Zahlungen an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer, können diese Zahlungen losgelöst von der ursprünglichen Entschädigung beurteilt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 4.2.1998, XI B 108/97, BFH/NV 1998 S. 1082).

Top Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen

 

II. Lebenslängliche betriebliche Versorgungszusagen

6

Lebenslängliche Bar- oder Sachleistungen sind als Einkünfte im Sinne des § 24 Nr. 2 EStG zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 28.9.1967, IV 288/62, BStBl 1968 II S. 76). Sie sind keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG und damit für eine begünstigte Besteuerung der im übrigen gezahlten Entlassungsentschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG unschädlich (siehe die hauptsächlichen Anwendungsfälle in Rzn. 7 bis 9). Deshalb kommt die begünstigte Besteuerung auch dann in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen der Ausscheidensvereinbarung erstmals lebenslang laufende Versorgungsbezüge zugesagt werden. Auch eine zu diesem Zeitpunkt erstmals eingeräumte lebenslängliche Sachleistung, wie z. B. ein verbilligtes oder unentgeltliches Wohnrecht, ist für die ermäßigte Besteuerung unschädlich.

1. Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen bei Verzicht des Arbeitgebers auf die Kürzung einer lebenslänglichen Betriebsrente

7

Wird bei Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die lebenslängliche Betriebsrente ungekürzt gezahlt, so schließt dies die ermäßigte Besteuerung der Entlassungsentschädigung, die in einem Einmalbetrag gezahlt wird, nicht aus.

2. Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen bei vorgezogener lebenslänglicher Betriebsrente

8

Wird im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses neben einer Einmalzahlung eine (vorgezogene) lebenslängliche Betriebsrente bereits vor Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, so schließt auch dies die ermäßigte Besteuerung der Entlassungsentschädigung nicht aus. Dabei ist es unerheblich, ob die vorgezogene Betriebsrente gekürzt, ungekürzt oder erhöht geleistet wird. In diesen Fällen ist die vorgezogene Betriebsrente nach § 24 Nr. 2 EStG zu erfassen.

3. Steuerliche Behandlung von Entlassungsentschädigungen bei Umwandlung eines (noch) verfallbaren Anspruchs auf lebenslängliche Betriebsrente in einen unverfallbaren Anspruch

9

Wird ein (noch) verfallbarer Anspruch auf lebenslängliche Betriebsrente im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses in einen unverfallbaren Anspruch umgewandelt, so ist die Umwandlung des Anspruchs für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf die Einmalzahlung unschädlich.

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III. Zusammenballung von Einkünften im Sinne des § 34 EStG

1. Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum (>1. Prüfung)

10

Nach ständiger Rechtsprechung (> BFH vom 16.3.1993, XI R 10/92, BStBl 1993 II S. 497 m.w.N.) setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG u. a. voraus, daß die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen; der Zufluß mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb schädlich (> BFH vom 21.3.1996, XI R 51/95, BStBl 1996 II S. 416; >1. Prüfung). An einer Zusammenballung fehlt es, wenn der Arbeitnehmer auf der Grundlage der im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses getroffenen Vereinbarungen neben einer Einmalzahlung noch andere Entschädigungsleistungen erhält, die sich über mehr als einen Veranlagungszeitraum erstrecken. Steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 9 EStG sind bei der Beurteilung des Zuflusses in einem Veranlagungszeitraum nicht zu berücksichtigen (> BFH vom 2.9.1992, XI R 44/91, BStBl 1993 II S. 52); das gleiche gilt für pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen.

2. Zusammenballung von Einkünften unter Berücksichtigung der wegfallenden Einnahmen (>2. Prüfung)

2.1 Zusammenballung im Sinne des § 34 EStG, wenn durch die Entschädigung die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschritten werden

11

Übersteigt die anläßlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, so ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften stets erfüllt.

2.2 Zusammenballung im Sinne des § 34 EStG, wenn durch die Entschädigung nur ein Betrag bis zur Höhe der bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen abgegolten wird

a) Regelung bis zum Veranlagungszeitraum 1998

12

Die Beurteilung der Zusammenballung von Einkünften im Sinne des § 34 EStG in Fällen, in denen durch die Entschädigung nur ein Betrag bis zur Höhe der bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen abgegolten wird, richtet sich bis zum Veranlagungszeitraum 1998 einschließlich nach dem BMF-Schreiben vom 18.11.1997 (BStBl 1997 I S. 973) und den darauf beruhenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder.

b) Regelung für vor dem 4.3.1998 geschlossene Betriebsvereinbarungen/verabschiedete Vorruhestandsregelungen

13

Entlassungsvereinbarungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die auf einer vor dem 4.3.1998 geschlossenen Betriebsvereinbarung oder vor dem 4.3.1998 verabschiedeten Vorruhestandsregelung für öffentlich Bedienstete beruhen, können weiterhin nach dem BMF-Schreiben vom 18.11.1997 (a.a.O.) behandelt werden.

c) Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 1999

14

Für Entschädigungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 1999 zufließen, ist die Zusammenballung im Sinne des § 34 EStG nach der BFH-Entscheidung vom 4.3.1998, XI R 46/97 zu beurteilen (>2. Prüfung). Übersteigt die anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des (Zufluß-)Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht und bezieht der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte, so ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nicht erfüllt.

aa) Ermittlung der zu berücksichtigenden Einkünfte (mit Beispielen)

15

Für die Beurteilung der Zusammenballung ist es ohne Bedeutung, ob die Entschädigung für den Einnahmeverlust mehrerer Jahre gewährt werden soll. Entscheidend ist vielmehr, ob es unter Einschluß der Entschädigung infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt zu einer über die normalen Verhältnisse hinausgehenden Zusammenballung von Einkünften kommt (>BFH vom 4.3.1998, a.a.O.). Dagegen kommt es auf eine konkrete Progressionserhöhung nicht an (> BFH vom 17.12.1982, III R 136/79, BStBl 1983 II S. 221, vom 21.3.1996, XI R 51/95, BStBl 1996 II S. 416 und vom 4.3.1998, a.a.O.). Auch die Zusammenballung mit anderen laufenden Einkünften des Steuerpflichtigen ist keine weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG (>BFH vom 13.11.1953, IV 206/53 U, BStBl 1954 III S. 13); dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Entschädigung die bis zum Jahresende entgehenden Einnahmen nur geringfügig übersteigt (siehe Rz. 11). Andererseits kommt § 34 Abs. 1 EStG unter dem Gesichtspunkt der Zusammenballung auch dann in Betracht, wenn im Jahr des Zuflusses der Entschädigung weitere Einkünfte erzielt werden, die der Steuerpflichtige nicht bezogen hätte, wenn das Dienstverhältnis ungestört fortgesetzt worden wäre und er dadurch mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (vgl. BFH vom 4.3.1998, a.a.O.). Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist auf die Einkünfte des Vorjahrs abzustellen (>BFH vom 4.3.1998, a.a.O.). Die erforderliche Vergleichsberechnung ist grundsätzlich anhand der jeweiligen Einkünfte des Steuerpflichtigen laut Steuerbescheid/Steuererklärung vorzunehmen (>Beispiele 1 bis 5). Bei Einkünften im Sinne des § 19 EStG ist es nicht zu beanstanden, wenn die erforderliche Vergleichsrechnung stattdessen anhand der betreffenden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit durchgeführt wird. Unbeschadet der Regelungen in Rz. 10 (Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum) sind bei einer solchen Vergleichsrechnung nach Maßgabe der Einnahmen auch Abfindungen im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG, pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen und dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen einzubeziehen (>Beispiel 5).

Beispiel 1:

Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahr 02. Die Entschädigung im Jahre 02 beträgt 30.000 EUR (im Beispielsfall aus Vereinfachungsgründen ohne Beträge im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG).

Vergleich

Jahr 01

Einkünfte im Sinne des § 19 EStG (100.000 EUR ./. 2.000 EUR)

98.000 EUR

Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten

0 EUR

Summe

98.000 EUR

Jahr 02

Einnahmen im Sinne des § 19 EStG aus bisherigem Dienstverhältnis

50.000 EUR

abzüglich anteiliger Arbeitnehmer-Pauschbetrag

770 EUR

49.230 EUR

Entschädigung

30.000 EUR

abzüglich anteiliger Arbeitnehmer-Pauschbetrag

460 EUR

29.540 EUR

Einnahmen im Sinne des § 19 EStG aus neuem Dienstverhältnis

50.000 EUR

abzüglich anteiliger Arbeitnehmer-Pauschbetrag

770 EUR

49.230 EUR

Summe

128.000 EUR

Die Entschädigung (30.000 EUR) übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Einnahmen (50.000 EUR). Der Steuerpflichtige hat aber aus dem alten und neuen Dienstverhältnis so hohe Einkünfte, daß es unter Einbeziehung der Entschädigung zu einer die bisherigen Einkünfte übersteigenden Zusammenballung von Einkünften und zur Anwendung des § 34 EStG kommt.

Beispiel 2:

Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahr 02. Die Entschädigung im Jahr 02 beträgt 40.000 EUR (im Beispielsfall aus Vereinfachungsgründen ohne Beträge im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG).

Vergleich

Jahr 01

Einkünfte im Sinne des § 19 EStG (100.000 EUR ./. 2.000 EUR)

98.000 EUR

Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten § 18 EStG)

10.000 EUR

Summe

108.000 EUR

Jahr 02

Einnahmen im Sinne des § 19 EStG aus bisherigem Dienstverhältnis

40.000 EUR

abzüglich anteiliger Arbeitnehmer-Pauschbetrag

1.000 EUR

39.000 EUR

Entschädigung

40.000 EUR

abzüglich anteiliger Arbeitnehmer-Pauschbetrag

1.000 EUR

39.000 EUR

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (erhöht ab Ausscheiden)

50.000 EUR

Summe

128.000 EUR

Die Entschädigung (40.000 EUR) übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Einnahmen (60.000 EUR). Der Steuerpflichtige hat aber aus dem alten Dienstverhältnis und der ab dem Ausscheiden verstärkten freiberuflichen Tätigkeit so hohe Einkünfte, daß es unter Einbeziehung der Entschädigung zu einer die bisherigen Einkünfte übersteigenden Zusammenballung von Einkünften und zur Anwendung des § 34 EStG kommt.

Beispiel 3:

Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahr 02. Die Entschädigung im Jahr 02 beträgt 50.000 EUR (im Beispielsfall aus Vereinfachungsgründen ohne Beträge im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG).

Vergleich

Jahr 01

Einkünfte im Sinne des § 19 EStG (100.000 EUR ./. 2.000 EUR)

98.000 EUR

Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten

0 EUR

Summe

98.000 EUR

Jahr 02

Einnahmen im Sinne des § 19 EStG aus bisherigem Dienstverhältnis

40.000 EUR

abzüglich ermittelter Werbungskosten von

2.100 EUR

37.900 EUR

Entschädigung (Werbungskosten: 0 EUR)

50.000 EUR

50.000 EUR

vorgezogene Betriebsrente

12.000 EUR

abzüglich ermittelter Werbungskosten von

300 EUR

11.700 EUR

Summe

99.600 EUR

Die Entschädigung (50.000 EUR) übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Einnahmen (60.000 EUR). Der Steuerpflichtige hat aber aus dem alten Dienstverhältnis und aus der vorgezogenen Betriebsrente so hohe Einkünfte, daß es unter Einbeziehung der Entschädigung zu einer die bisherigen Einkünfte übersteigenden Zusammenballung von Einkünften und damit zur Anwendung des § 34 EStG kommt.

Beispiel 4:

Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahr 02 (1998). Die Entschädigung im Jahr 02 beträgt 50.000 EUR (davon sind 24.000 EUR steuerfrei nach § 3 Nr. 9 EStG).

Vergleich

Jahr 01

Einkünfte im Sinne des § 19 EStG (100.000 EUR ./. 2.000 EUR)

98.000 EUR

Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten

0 EUR

Summe

98.000 EUR

Jahr 02

Einnahmen im Sinne des § 19 EStG aus bisherigem Dienstverhältnis

40.000 EUR

abzüglich anteiliger Arbeitnehmer-Pauschbetrag

1.212 EUR

38.788 EUR

steuerpflichtiger Teil der Entschädigung

26.000 EUR

abzüglich anteiliger Arbeitnehmer-Pauschbetrag

788 EUR

25.212 EUR

Steuerfreie Abfindung im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG

24.000 EUR

Einnahmen im Sinne des § 20 EStG

1.200 EUR

abzüglich Werbungskosten und Sparer-Freibetrag

1.200 EUR

0 EUR

Summe

88.000 EUR

Die Entschädigung einschließlich der steuerfreien Abfindung (50.000 EUR) übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Einnahmen (60.000 EUR). Der Steuerpflichtige hat auch aus dem alten Dienstverhältnis und aus der Anlage der Entschädigung keine so hohen Einkünfte, daß es unter Einbeziehung der Entschädigung nicht zu einer die bisherigen Einkünfte übersteigenden Zusammenballung von Einkünften und damit nicht zur Anwendung des § 34 EStG kommen kann.

Beispiel 5:

Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahr 02 (1998). Die Entschädigung im Jahr 02 beträgt 50.000 EUR; eine Abfindung im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG ist darin mit 24.000 EUR enthalten.

Vergleich

Jahr 01

Einkünfte im Sinne des § 19 EStG (100.000 EUR ./. 2.000 EUR)

98.000 EUR

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

15.000 EUR

Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten

0 EUR

Summe

113.000 EUR

Jahr 02

Einnahmen im Sinne des § 19 EStG enstverhältnis

40.000 EUR

abzüglich ermittelter Werbungskosten

2.100 EUR

37.900 EUR

Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG

24.000 EUR

Steuerpflichtige Entschädigung

26.000 EUR

pauschal besteuerte Zukunftssicherungsleistungen ab dem Ausscheiden

1.988 EUR

tatsächlich bezogenes Arbeitslosengeld

9.600 EUR

Zwischensumme

99.488 EUR

99.488 EUR

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

5.000 EUR

Summe

104.488 EUR

Die Entschädigung (26.000 EUR) übersteigt nicht den Betrag der entgehenden Einnahmen (60.000 EUR). Der Steuerpflichtige hat aber aus dem alten Dienstverhältnis, aus der Abfindung, aus den pauschal besteuerten Zukunftssicherungsleistungen und dem tatsächlich bezogenen Arbeitslosengeld so hohe Einnahmen, daß es zu einer die bisherigen Einkünfte übersteigenden Zusammenballung und damit zur Anwendung des § 34 EStG kommt. Auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kommt es daher nicht mehr an. Die Differenzen können z. B. durch eine Veräußerung im Jahr 02, durch höhere Reparaturaufwendungen oder durch ausfallende Mieten, nicht jedoch durch den Verlust des Arbeitsplatzes verursacht sein; für den Vergleich sind demnach aus dem Jahr 01 98.000 EUR und aus dem Jahr 02 99.488 EUR maßgebend.

bb) Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren

16

Im Lohnsteuerabzugsverfahren richtet sich die Anwendung des § 34 EStG nach § 39 b Abs. 3 Satz 10 EStG. Dabei ist die Regelung nach Rz. 10 und 15 ebenfalls anzuwenden, wobei der Arbeitgeber auch solche Einnahmen (Einkünfte) berücksichtigen darf, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses erzielt. Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, ist im Lohnsteuerabzugsverfahren die Besteuerung ohne Anwendung des § 39 b Abs. 3 Satz 10 EStG durchzuführen. Die begünstigte Besteuerung kann dann ggf. erst im Veranlagungsverfahren (z.B. nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) angewandt werden.

3. Zusätzliche Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers

17

Sehen Entlassungsvereinbarungen zusätzliche Leistungen des früheren Arbeitgebers vor, z. B. unentgeltliche Nutzung des Dienstwagens oder des Firmentelefons, ohne daß der ausgeschiedene Mitarbeiter noch zu einer Dienstleistung verpflichtet wäre, so kann es sich um eine Entschädigung handeln (>:Rz.; 3, 4). Handelt es sich um eine Entschädigung, ist dies für die Anwendung des § 34 EStG schädlich, wenn die steuerpflichtige Gesamtentschädigung (Einmalbetrag zuzüglich zusätzlicher Entschädigungsleistungen) nicht in einem Kalenderjahr zufließt. Eine Entschädigung liegt in diesen Fällen u.a. nicht vor, wenn derartige zusätzliche Leistungen nicht nur bei vorzeitigem Ausscheiden, sondern auch in anderen Fällen, insbesondere bei altersbedingtem Ausscheiden, erbracht werden, z.B. Fortführung von Mietverhältnissen, von Arbeitgeberdarlehen, von Deputatlieferungen und von Sondertarifen, sowie Weitergewährung von Rabatten. Lebenslänglich zugesagte Geld- oder Sachleistungen sind stets nach § 24 Nr. 2 EStG zu behandeln.

a) Weitere Nutzung des Dienstwagens und betrieblicher Einrichtungen

18

Die weitere unentgeltliche oder teilentgeltliche (zeitlich befristete) Nutzung des Dienstwagens, der nicht in das Eigentum des Arbeitnehmers übergeht, oder betrieblicher Einrichtungen (z.B. Nutzung von Telefonen, Fax-Geräten, ganzer Büros) ist regelmäßig Teil der Entschädigung. In diesen Fällen wird dieser Teil des Entschädigungsanspruchs durch die weitere Nutzung in dem jeweiligen Kalenderjahr erfüllt. In diesen Fällen kann § 34 EStG nicht angewendet werden, wenn die Wirtschaftsgüter auch in einem anderen als dem Veranlagungszeitraum genutzt werden, in dem die übrige Entschädigung zufließt. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn der frühere Arbeitgeber weiterhin die Kosten z. B. des Büropersonals trägt.

b) Weitere Nutzung der verbilligten Wohnung

19

Ist die weitere Nutzung einer Wohnung Bestandteil der Entschädigungsvereinbarung, so ist die Mietverbilligung nur dann für die Zusammenballung von Einkünften schädlich, wenn sie mietrechtlich frei vereinbar und dem Grunde nach geldwerter Vorteil aus dem früheren Dienstverhältnis ist und nicht auf die Lebenszeit des oder der Berechtigten abgeschlossen ist.

Top Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen

 

IV. Planwidriger Zufluß in mehreren Veranlagungszeiträumen/Rückzahlung bereits empfangener Entschädigungen

20

Die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG setzt u. a. voraus, daß die Entschädigungsleistungen zusammengeballt, d. h. in einem Veranlagungszeitraum zufließen (>Rz. 10). Das Interesse der Vertragsparteien ist daher regelmäßig auf den planmäßigen Zufluß in einem Veranlagungszeitraum gerichtet. Findet in den Fällen der nachstehenden Rz. 22 und 23 ein planwidriger Zufluß in mehreren Veranlagungszeiträumen statt, obwohl die Vereinbarungen eindeutig auf einen einmaligen Zufluß gerichtet waren, ist der Korrekturbetrag eines nachfolgenden Veranlagungszeitraums (VZ 02) auf Antrag des Steuerpflichtigen in den Veranlagungszeitraum (VZ 01) zurückzubeziehen, in dem die – grundsätzlich begünstigte – Hauptentschädigung zugeflossen ist. Stimmt das Finanzamt diesem Antrag zu § 163 AO), ist der Steuerbescheid (VZ 01) nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wobei die begünstigte Besteuerung auf die gesamte Entschädigungsleistung (Hauptentschädigung zzgl. Korrekturbetrag) anzuwenden ist. Wird der Antrag nicht gestellt und ist die Steuerfestsetzung für diesen Veranlagungszeitraum (VZ 02) bereits bestandskräftig, so ist der Bescheid (VZ 01) nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern und die begünstigte Steuerberechnung wegen fehlender Zusammenballung zu versagen.

21

Hat der Steuerpflichtige in einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum (VZ 03) einen Teil der Einmalabfindung zurückzuzahlen, so ist die Rückzahlung als Korrekur der Einmalabfindung zu behandeln. Der tarifbegünstigte Betrag des Veranlagungszeitraums, in dem die Einmalabfindung zugeflossen ist (VZ 01), ist dementsprechend um den Rückzahlungsbetrag zu mindern. Ist die Steuerfestsetzung für diesen Veranlagungszeitraum (VZ 01) bereits bestandskräftig, so ist der Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.

1. Versehentlich zu niedrige Auszahlung der Entschädigung

22

Es kommt vor, daß eine Entschädigung an den ausscheidenden Arbeitnehmer versehentlich – z.B. auf Grund eines Rechenfehlers, nicht jedoch bei unzutreffender rechtlicher Würdigung – im Jahr des Ausscheidens zu niedrig ausgezahlt wird. Der Fehler wird im Laufe eines späteren Veranlagungszeitraums erkannt und der Differenzbetrag ausgezahlt.

2. Nachzahlung nach Rechtsstreit

23

Streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht über die Höhe der Entschädigung, zahlt der Arbeitgeber üblicherweise an den Arbeitnehmer im Jahr des Ausscheidens nur den von ihm (Arbeitgeber) für zutreffend gehaltenen Entschädigungsbetrag und leistet ggf. erst Jahre später auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs eine weitere Zahlung. Voraussetzung für die Anwendung der Billigkeitsregelung nach Rz. 20 ist in diesen Fällen, daß der ausgeschiedene Arbeitnehmer keinen Ersatzanspruch hinsichtlich einer aus der Nachzahlung resultierenden eventuellen ertragsteuerlichen Mehrbelastung gegenüber dem früheren Arbeitgeber hat.

Top Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen

 

V. Vollzogene Änderung der Sozialgesetzgebung und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

24

Durch Änderung der Sozialgesetzgebung bzw. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist in bestimmten Fällen im Nachhinein in bereits bestehende Entschädigungsvereinbarungen eingegriffen worden, welche die Beteiligten zu nachträglichen Korrekturen veranlaßt haben. In den Übergangsfällen der nachstehenden Rz. 25 und 27 und unter den übrigen Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 i.V.m.§ 34 EStG ist die begünstigte Besteuerung der Erstzahlung und der Nachzahlung durchzuführen. Rz. 20 Satz 3 (Rückbeziehung der Nachzahlung) gilt entsprechend.

1. Sperr- und Ruhenszeiten nach dem AFG

25

Nach § 119 AFG in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung konnte in bestimmten Fällen vor dem Bezug von Leistungen eine Sperrzeit von 12 Wochen in Betracht kommen. In der Vergangenheit wurden bei Kündigungen häufig durch die Arbeitsverwaltung keine Sperr- und Ruhenszeiten beim Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung verhängt, wenn sich der Mitarbeiter nicht gegen die Kündigung gewandt hatte. Im Nichterheben einer Kündigungsschutzklage sah die Arbeitsverwaltung – der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgend – kein Mitwirken des Mitarbeiters an der Beendigung des Dienstverhältnisses.

26

Auf Grund der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 9.11.1995 (BSGE, Bd. 77, S. 48) wurde diese Auffassung aufgegeben. Als unmittelbare Folge dieser Rechtsprechungsänderung haben Unternehmen bei bereits bestehenden Abfindungsvereinbarungen und bei Verhängung von Sperr- und Ruhenszeiten durch die Arbeitsämter Ausgleichszahlungen an frühere Mitarbeiter vorgenommen. Wurde eine solche Ausgleichszahlung vor dem 1.4.1997 vereinbart, ist die Regelung aus Rz. 24 anzuwenden.

2. Nachteilsausgleich wegen Rentenminderung

27

Nach dem „Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand” (Altersteilzeitgesetz) wurde bei vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern, die bis zum 14.2.1996 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und denen zu diesem Zeitpunkt gekündigt worden war, die Altersgrenze für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom 60. Lebensjahr stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Wird die Rente ab dem 60. Lebensjahr beantragt, erfolgt ein Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat (maximal 10,8 Prozent für drei Jahre) für die gesamte Laufzeit der gesetzlichen Altersrente.

28

Für ausgeschiedene Mitarbeiter, die am 14.2.1996 das 55. Lebensjahr vollendet und eine Kündigung erhalten hatten, hat der Gesetzgeber einen gesetzlichen Vertrauensschutz geschaffen. Mitarbeiter, für die der gesetzliche Vertrauensschutz nicht gilt, d. h. die zu dem o. g. Stichtag jünger als 55 Jahre und gekündigt waren, haben vielfach eine Ausgleichszahlung des früheren Arbeitgebers erhalten, so daß die Regelung aus Rz. 24 Platz greift.

Top Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen

 

VI. Vom Arbeitgeber freiwillig übernommene Rentenversicherungsbeiträge im Sinne des § 187 a SGB VI

29

Durch eine Ergänzung des § 3 Nr. 28 EStG ist ab dem Kalenderjahr 1997 eine Steuerbefreiung eingeführt worden in Höhe der Hälfte der vom Arbeitgeber freiwillig übernommenen Rentenversicherungsbeiträge im Sinne des § 187 a SGB VI, durch die Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gemildert oder vermieden werden können. Die Berechtigung zur Zahlung dieser Beiträge und damit die Steuerfreistellung setzen voraus, daß der Versicherte erklärt, eine solche Rente zu beanspruchen. Die Steuerfreistellung ist auf die Hälfte der insgesamt geleisteten zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge begrenzt, da auch Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung nur in Höhe des halben Gesamtbeitrags steuerfrei sind. Für den verbleibenden steuerpflichtigen Teil der Rentenversicherungsbeiträge gilt § 3 Nr. 9 EStG.

30

Die vom Arbeitgeber zusätzlich geleisteten Rentenversicherungsbeiträge nach § 187 a SGB VI einschließlich darauf entfallender, ggf. vom Arbeitgeber getragener Steuerabzugsbeträge sind als Teil der Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG, die im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses geleistet wird, zu behandeln. Leistet der Arbeitgeber diese Beiträge in Teilbeträgen, ist dies für die Frage der Zusammenballung unbeachtlich. Die dem Arbeitnehmer darüberhinaus zugeflossene Entschädigung (Einmalbetrag) kann daher aus Billigkeitsgründen auf Antrag unter den übrigen Voraussetzungen begünstigt besteuert werden.

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VII. Anwendung

31

Die vorstehenden Grundsätze sind – vorbehaltlich Rz. 12 bis 14 – in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Normenkette

EStG § 34

Fundstellen

BMF, 18.12.1998, IV A 5 - S 2290 - 18/98 , BStBl I, 1998, 1512