Abfindung - Steuer

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Sie erhalten eine Abfindung und müssen Steuer darauf zahlen? Abfindungen sind Entschädigungen für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, welches durch den Arbeitgeber veranlasst wurde. Die Abfindung wird für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt muss selbstverständlich versteuert werden. Die Abfindung wird nach dem Zuflussprinzips im Jahr der Auszahlung besteuert. Für die Höhe der Steuer kommt es entscheidend darauf an, ob die Abfindung als Ausgleich für Einnahmeverluste bzw. den Verlust Ihrer Einnahmemöglichkeit behandelt werden kann. Denn dann profitieren Sie von einer günstigeren Besteuerungsregelung, der sogenannten Fünftelregelung.

Abgrenzung Abfindung und Vergütung

Für die Abgrenzung zwischen steuerbegünstigter Abfindung und normal zu versteuernden Vergütungen aus einem Arbeitsverhältnis ist der vereinbarte Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung. Wichtig ist auch, dass der Abfindungsanspruch erst als Folge einer vorzeitigen Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses entsteht bzw. entstanden ist. Dies gilt auch, wenn der Abfindungsanspruch bereits früher vereinbart worden ist.

Keine steuerbegünstigte Abfindung stellen hingegen Einnahmen dar, die Ihr Arbeitgeber in Erfüllung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen zahlt bzw. es sich bereits um bei Abschluss oder während des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Vergütungen handelt. Weitere Voraussetzung für die Nutzung der Fünftelregelung ist, dass Ihnen mit der Zuwendung steuerpflichtige Einnahmen weggefallen sind. Abstrakt formuliert: Es muss stets gegen den Willen des Steuerpflichtigen ein Schaden eingetreten sein und das schadenstiftende Ereignis darf durch den Steuerpflichtigen nicht selbst herbeigeführt worden sein.

Abfindung: Erfordernis der Zusammenballung

Wichtig für die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist, dass die Abfindung auch tatsächlich in einem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) als Einmalbetrag ausbezahlt wird bzw. vollständig in mehreren Teilbeträgen innerhalb des Jahres zufließt. Nur dann tritt das von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteile) im Grundsatz geforderte Merkmal der so genannten „Zusammenballung” ein. Ausnahmen hiervon gibt es, z. B. wenn die Abfindung von vornherein in einer Summe festgesetzt war und aus anderen - außersteuerlichen - Gründen in mehrere Kalenderjahre verteilt wurde.

Zum anderen müssen durch die Abfindung die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschritten werden, die Sie sonst bekommen hätten. Übersteigt also die von Ihnen erhaltene Abfindung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums voraussichtlich noch erzielten Einnahmen aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht und beziehen Sie auch keine weiteren Einnahmen, die Sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht erhalten hätten, liegt ebenfalls keine Zusammenballung vor und Sie müssen die Zuwendung der Regelbesteuerung unterziehen.

Von dem Erfordernis der Zusammenballung rücken die Finanzämter jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ab. So zum Beispiel, wenn Sie die Abfindung in Teilbeträgen über mehrere Kalenderjahre erhalten, obwohl die Vereinbarung eindeutig auf einen Einmalzufluss gerichtet war. Die Finanzämter lassen beispielsweise dann die günstigere Besteuerung gelten, wenn die Einmalauszahlung versehentlich - z. B. auf Grund eines Rechenfehlers - zu niedrig erfolgte oder Nachzahlungen nach einem Rechtsstreit gewährt werden. Voraussetzung für die Erlangung der Tarifermäßigung im Billigkeitsweg ist allerdings eine form- und fristgerechte Antragstellung.

Abfindung und Zusatzleistungen

Wurden Ihnen Zusatzleistungen zur Abfindung aus Gründen der sozialen Fürsorge zusätzlich gezahlt, gefährden diese – späteren – Zahlungen die Steuervergünstigung Ihrer Abfindung selbst unter bestimmten Voraussetzungen nicht. Voraussetzung ist u. a. dass die Zusatzleistungen tatsächlich nur ergänzenden Charakter haben und nicht die Entlassungsabfindung selbst betragsmäßig erreicht oder sogar übersteigt. Vorsicht geboten ist auch bei ganzen Leistungs- und Versorgungspaketen, die z. B. die GmbH ihrem Geschäftsführer zahlt. Für die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze muss ein umfassender Einnahmevergleich durchgeführt werden.

Wir danken Steuerberater Michael Schröder für diesen Beitrag, der auf die Steuerberatung bei Abfindungen spezialisiert ist. Er wird auch gerne Sie beraten, wie Sie bei Ihrer Abfindung Steuern sparen möchten.

 

Abfindung-Steuern ist eine Seite der Firma Cyberlab

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